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   VGH Hessen, 08.12.2009 - 3 B 2830/09   

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VGH Hessen, 08.12.2009 - 3 B 2830/09 (https://dejure.org/2009,13290)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08.12.2009 - 3 B 2830/09 (https://dejure.org/2009,13290)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08. Dezember 2009 - 3 B 2830/09 (https://dejure.org/2009,13290)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beachtung der abstrakt generalisierenden Regelungen der Beschäftigungsverordnung i.R.d. Arbeitsmarktprüfung für eine Zustimmung zu Beschäftigungen; Antizipierte abstrakte Arbeitsmarktprüfung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 38a, AufenthG § 18 Abs. 3, AufenthG § 18 Abs. 2, RL 2003/109/EG Art. 14, RL 2003/109/EG Art. 15, AufenthG § 39
    Aufenthaltserlaubnis, Daueraufenthaltsberechtigte, Drittstaatsangehörige, Arbeitserlaubnis, Arbeitsgenehmigung, Vorrangprüfung, Spanien, Ghana, Abschiebungsandrohung, Zielstaatsbezeichnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beachtung der abstrakt generalisierenden Regelungen der Beschäftigungsverordnung i.R.d. Arbeitsmarktprüfung für eine Zustimmung zu Beschäftigungen; Antizipierte abstrakte Arbeitsmarktprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 288
  • DÖV 2010, 370
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • VG Aachen, 23.04.2014 - 8 K 1515/12

    Daueraufenthaltsberechtigung; Daueraufenthaltsrichtlinie; Visum; Visumsverfahren;

    Teilweise wird vertreten, dass über §§ 38 a Abs. 3, § 18 Abs. 2 AufenthG a.F. durch die Verweisung auf § 39 AufenthG die Vorschriften der Beschäftigungsverordnung vollständig zur Anwendung kommen mit der Folge, dass der Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung nur mit den Einschränkungen nach den Vorschriften der Beschäftigungsverordnung möglich ist, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 3 B 2830/09 - , NVwZ-RR 2010, 288; bereits in Frage gestellt im Beschluss vom 13. Januar 2012 - 3 B 2325/11 -, zitiert nach juris; VGH Baden - Württemberg, Beschluss vom 18. März 2008 - 11 S 378/07-, AuAS 2008, 122.

    Die in Art. 14 Abs. 3 DARL vorgesehene Arbeitsmarktprüfung könne auch durch eine antizipierte abstrakte Arbeitsmarktprüfung wie sie die Vorschriften der Beschäftigungsverordnung enthielten, erfolgen, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 3 B 2830/09 - , NVwZ-RR 2010, 288; bereits in Frage gestellt im Beschluss vom 13. Januar 2012 - 3 B 2325/11 -, zitiert nach juris; VGH Baden - Württemberg, Beschluss vom 18. März 2008 - 11 S 378/07-, AuAS 2008, 122.

  • VGH Hessen, 13.01.2012 - 3 B 2325/11

    Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit bei Verfahren nach § 38a AufenthG

    Der Senat stellt nach nochmaliger Befassung mit der Sach- und Rechtslage die in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 2009 - 3 B 2830/09 - geäußerte Rechtsauffassung hinsichtlich des Beteiligungserfordernisses der Bundesagentur für Arbeit in Verfahren nach § 38a Abs. 3 AufenthG zur erneuten Überprüfung.

    Mit Beschluss vom 22. November 2011 - 2 L 2891/11.F - hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main unter Verweis auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 2009 - 3 B 2830/09 - den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.

    14 Unabhängig davon, dass sich der angefochtene Bescheid bereits deshalb als fehlerhaft darstellt, weil er bei der Versagung der Aufenthaltserlaubnis auf § 18 Abs. 3 AufenthG verweist, stellt der Senat nach nochmaliger Befassung mit der Sach- und Rechtslage seine in der Entscheidung vom 8. Dezember 2009 - 3 B 2830/09 - geäußerte Rechtsauffassung, durch die Verweisung in § 18 Abs. 2 AufenthG, den § 38a Abs. 3 AufenthG ausschließlich in Bezug nimmt, auf § 39 AufenthG werde unabhängig von der Anwendbarkeit des § 18 Abs. 3 AufenthG der Weg geöffnet zu den im Übrigen für die Bundesagentur für Arbeit einschlägigen Regelungen der BeschV, zur erneuten Überprüfung.

  • OVG Hamburg, 20.12.2010 - 3 Bs 235/10

    Anwendung von AufenthG 2004 § 38a nur bei einem "Daueraufenthalt-EG"; keine

    So sieht es § 38 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG auch vor, indem u.a. auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 AufenthG verwiesen wird (vgl. zur Zulässigkeit der Arbeitsmarktbeschränkung für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige VGH Kassel, Beschl. v. 8.12.2009, AuAS 2010, 50, und VGH Mannheim, Beschl. v. 18.3.2008, AuAS 2008, 122).
  • VG Darmstadt, 05.04.2012 - 6 K 1633/10

    Keine) Beschäftigungserlaubnis für Koch/Kochhelfer

    Die Rechtsverordnung, auf die in § 39 Abs. 1 AufenthG abgestellt wird, ist die aufgrund des § 42 AufenthG erlassene Beschäftigungsverordnung (vgl. Hess. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2009 - 3 B 2830/09; AuAS 2010, 50).
  • VG München, 12.08.2011 - M 24 S 11.2364

    Kein überwiegendes Interesse an Anordnung der aufschiebenden Wirkung -

    Dabei ist es auch nach der Richtlinie 2003/109/EG vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, die durch § 38a AufenthG umgesetzt worden ist, zulässig, für die Sicherung des Lebensunterhalts durch eine Erwerbstätigkeit auf einer entsprechenden Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu bestehen, auch wenn hierfür eine antizipierte abstrakte Arbeitsmarktprüfung vorgenommen wird, wie sie §§ 17 ff. Beschäftigungsverordnung (BeschV) vorsehen (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 18.3.2008, Az. 11 S 378/07, juris RdNr. 8; VGH Hessen vom 8.12.2009, Az. 3 B 2830/09, juris RdNr. 10 f.).

    Unabhängig davon ist davon auszugehen, dass die Agentur für Arbeit gemäß § 38a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 17 BeschV bei der vorliegend im Raume stehenden Beschäftigung der Antragstellerin zu 2) als Reinigungskraft nur nach den Vorschriften des Abschnitts 2 der Beschäftigungsverordnung hätte zustimmen können (vgl. VGH Hessen vom 8.12.2009, Az. 3 B 2830/09, juris RdNr. 10).

  • VGH Bayern, 23.07.2013 - 19 ZB 12.2224

    Beendigung des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen, der in Spanien ein

    Die Versagensvorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist unionsrechtlich nicht bedenklich; die Richtlinie sieht derartige mitgliedstaatliche Beschränkungen der Erwerbstätigkeit ausdrücklich vor (vgl. 14 Abs. 3 RL 2003/109 sowie Art. 11 Abs. 3 lit. a; vgl. auch BayVGH, B.v. 7.1.2013 - 10 C 12.2399 - sowie HessVGH, B.v. 8.12.2009 - 3 B 2830/09).
  • VGH Bayern, 07.01.2013 - 10 C 12.2399

    Drittstaatsangehöriger mit italienischem "soggiornante di lungo periodo - CE";

    Für Daueraufenthaltsberechtigte nach der Richtlinie 2003/109/EG ist aber eine vorrangige Berücksichtigung bei der Arbeitsmarktprüfung bzw. ein unbeschränktes Recht auf Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Beschäftigung gerade nicht vorgesehen (vgl. Hailbronner, AuslR, § 38a Rn. 26; HessVGH, B.v. 8.12.2009 - 3 B 2830/09 - juris Rn. 9 f.).
  • VG Frankfurt/Main, 22.11.2011 - 2 L 2891/11

    Ausländerrechts

    Nach der Rechtsprechung des Hess. VGH und der erkennenden Kammer (zuletzt Beschluss vom 10.05.2011, Az 2 L 82/11.F (V)kommen durch die in § 18 Abs. 3 AufenthG in Bezug genommenen Normen die arbeitsmarktpolitischen Restriktionen, die sich aus § 18 Abs. 2 AufenthG i. V. m. den Regelungen der Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung - BeschV) vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2937) ergeben, zur Anwendung (Hess.VGH, Beschluss vom 08.12.2009, AZ: 3 B 2830/09 - NVwZ-RR 2010, 288 = InfAuslR 2010, 151 = Auas 2010, 50).
  • VG München, 17.02.2012 - M 24 K 11.2362

    Zur Frage eines Anspruchs nach § 38a AufenthG auf Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke

    Die somit nach deutschem Recht erforderliche - vorliegend aber negativ ausfallende - (abstrakte) Arbeitsmarktprüfung gemäß §§ 17 ff. BeschV steht nicht in Widerspruch zu Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG vom 25. November 2003, da diese eine abstrakte Arbeitsmarktüberprüfung durch die Mitgliedstaaten nicht ausschließt (vgl. VGH Hessen vom 08.12.2009, Az. 3 B 2830/09, NVwZ-RR 2010, 288).
  • VG München, 01.10.2012 - M 12 S 12.2846

    Eilverfahren; Prozesskostenhilfe (abgelehnt); Aufenthaltserlaubnis

    Dabei ist es auch nach der Richtlinie 2003/109/EG vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, die durch § 38a AufenthG umgesetzt worden ist, zulässig, für die Sicherung des Lebensunterhalts durch eine Erwerbstätigkeit auf einer entsprechenden Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu bestehen, auch wenn hierfür eine antizipierte abstrakte Arbeitsmarktprüfung vorgenommen wird, wie sie §§ 17 ff. BeschV vorsehen (vgl. VGH Baden-Württemberg v. 18.3.2008 Az.: 11 S 378/07 RdNr. 8; VGH Hessen v. 8.12.2009 Az.: 3 B 2830/09 RdNr. 10 f.).
  • VG Hamburg, 04.06.2012 - 4 K 887/11

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte in

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